Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das
Amt geeignet sein.
Das Amt kann nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;* 2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;* 3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar*
bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;* 5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der* Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt
der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2474)) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig
ist.
In das Amt soll nicht berufen werden, wer
• 1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder dasfünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren* Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der*
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Die in §4 und 5 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden
oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Abs. 1 bis 3 erforderlich
ist.
Sollten Sie Interesse haben, freuen wir uns über Ihre schriftliche Bewerbung per Mail an
personalverwaltung@gemeinde-brachttal.de oder an den